Satzung

Satzung des Vereins „Freiwillige Feuerwehr Neuhof Hattenhof e.V.“

Hinweis zur Satzung:

Die Satzung sieht, auch wenn es nicht ausdrücklich formuliert ist, das weibliche bzw. das männliche Geschlecht aller Funktionsinhaber vor.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

Die Freiwillige Feuerwehr Neuhof Hattenhof ist ein Verein des bürgerlichen Rechts. Er
führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Neuhof Hattenhof e.V.“ und hat seinen Sitz in
Neuhof Hattenhof. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgerichts Fulda einzutragen.
Nach der Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt die Abkürzung „e.V. im Namen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereinsszugehörigkeit

  1. Zweck des Vereins: das Feuerwehrwesen zu fördern und für den Brandschutzgedanken zu werben. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Gewinnung von Mitgliedern für den Verein und die Wehr und der Jugendfeuerwehr und der Wichtelwehr.
  2. Der Verein Freiwillige Feuerwehr Neuhof-Hattenhof e.V. mit Sitz in Neuhof-Hattenhof verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Politische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen werden ausgeschlossen.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied im Kreisfeuerwehrverband Fulda e.V. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des KFV Fulda e.V. .

§ 4 Mitglieder

Dem Verein Freiwillige Feuerwehr Neuhof Hattenhof e.V. gehören an:

  1. die Einsatzabteilung (aktive Mitglieder)
  2. die Jugendabteilung (Jugendfeuerwehr)
  3. die Kinderfeuerwehr (Wichtelwehr)
  4. die Altersabteilung
  5. die Ehrenmitglieder
  6. die passiven Mitglieder
  7. außerordentliche Mitglieder
    (juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine)

§ 4.1 Einsatzabteilung (aktive Mitglieder)

Die Mitgliedschaft in der Einsatzabteilung (aktive Mitglieder) richtet sich nach der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Neuhof in der jeweils gültigen Fassung.

§ 4.2 Jugendfeuerwehr

Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr richtet sich nach der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Neuhof in der jeweils gültigen Fassung.

Jugendliche und Kinder sind, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, in den Organen des Hauptvereins nicht stimmberechtigt. Ihre Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Jugendordnung. Diese ist durch die Jugendvollversammlung zu beschließen und vom Vereinsvorstand zu bestätigen; das gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung und Änderungen treten mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft.

§ 4.3 Kinderfeuerwehr (Wichtelwehr)

Kinder im Alter zwischen 5 und 10 Jahren können Mitglied der Kinderfeuerwehr (Wichtelwehr) werden. Die Mitgliedschaft in der Kinderfeuerwehr richtet sich nach der Satzung für die Freiwillig Feuerwehr der Gemeinde Neuhof in der jeweils gültigen Fassung sowie der Ordnung der Wichtelwehr Hattenhof der Freiwilligen Feuerwehr Neuhof Hattenhof e.V.
Jugendliche und Kinder sind, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, in den Organen des Hauptvereins nicht stimmberechtigt. Ihre Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Wichtelwehrordnung. Diese ist durch das Wichtelteam zu beschließen und vom Vereinsvorstand zu bestätigen; das gleiche gilt für Änderungen. Die Wichtelwehrordnung und Änderungen treten mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft.
Der Wichtelwehrwart wird durch den Vereinsvorstand und den Wehrführer benannt und durch Abstimmung in der Hauptversammlung für die Amtszeit von 3 Jahren bestätigt.

§ 4.4 Altersabteilung

Die Mitgliedschaft in der Altersabteilung richtet sich nach der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Neuhof in der jeweils gültigen Fassung.

§ 4.5 Ehrenmitglieder

Der Vorstand kann zu Ehrenmitgliedern ernennen:

  1. besonders verdiente aktive Mitglieder oder frühere aktive Mitglieder die sich um
    den Verein besonders verdient gemacht haben.
  2. andere Personen, die sich um das Bandschutzwesen verdient gemacht haben.

§ 4.6 Passive Mitglieder

  1. Passive Mitglieder werden die Mitglieder der Einsatzabteilung, die aus dem aktiven Dienst ausscheiden.
  2. Als Passive Mitglieder kann der Vorstand Bewerber auf deren Antrag hin aufnehmen.
  3. In Härtefällen entscheidet der Vorstand über die Befreiung vom Mitgliedsbeitrag

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Für Kinder und Jugendliche ist das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden. Sie ist unanfechtbar.
Die Aufnahme eines außerordentlichen Mitgliedes erfolgt aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein durch Beschluss des Vorstandes.
Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszwecks. Es unterwirft sich der Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.

§ 6 Beendigung der Vereinsmitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch freiwilligen Austritt
  2. durch Ausschluss aus dem Verein
  3. durch Tod.

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss
schriftlich bis spätestens 6 Wochen vor Ablauf des Kalanderjahres dem Vorstand angezeigt werden. Die Austrittserklärung von Kindern und Jugendlichen bedarf des Einverständnisses der Erziehungsberechtigten.
Das Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages sowie aller beschlossenen Umlagen und Gebühren bis zum Ende des Kalenderjahres verpflichtet, in dem der Austritt erfolgt. Das Gleiche gilt für gemäß § 15 gegen das Mitglied verhängte Strafen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
Ausschließungsgründe können sein:

  1. wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung des Beitrages, von Umlagen
    oder Gebühren für eine Zeit von mindestens einem Jahr in Rückstand gekommen
    ist,
  2. bei grobem Verstoß gegen die Satzungen und Ordnungen des Vereins oder von
    Verbänden, denen der Verein als Mitglied angehört,
  3. wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins
    durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.

Dem Betroffenen ist vorher rechtliches Gehör zu gewähren. Der vom Vorstand gefasste Ausschlussbeschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Ein
Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung besteht jedoch nicht.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Rechte an dem Vereinsvermögen und Ihre vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Gezahlte Beiträge, Umlagen und Gebühren werden nicht zurückerstattet. Gegenstände, Bekleidung und Unterlagen des Vereins sind unverzüglich zurückzugeben. Verpflichtungen, die aus Anlass der Mitgliedschaft dem Verein gegenüber entstanden sind, sind zu erfüllen.
Die Beendigung einer außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffener Vereinbarung.
Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Einsatzabteilung, Jungendabteilung und Altersabteilung richtet sich nach den Bestimmungen der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Neuhof.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins regen Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und ihn, seinen Ruf und sein Vermögen vor Schaden bewahren.
Alle Mitglieder haben in den Angelegenheiten des Vereins gleiches Wahl- und Stimmrecht und sind wählbar für die zu besetzenden Vereins- und Abteilungsämter, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist. Zur Übernahme eines Vereinsamtes kann niemand gezwungen werden. Wahl- und Stimmrecht sind nicht übertragbar.
Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über die Gemeinde.
Rechte und Pflichten für Mitglieder der Einsatzabteilung, Jungendabteilung und Altersabteilung richten sich nach den Bestimmungen der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Neuhof.

§ 8 Beiträge und Dienstleistungen

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die gemäß Beitragsordnung festgesetzten Beiträge, Umlagen und Gebühren zu zahlen und sonstige Dienstleistungen zu erbringen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Die Höhe der Beiträge, Umlagen, Gebühren und Dienstleistungen wird in der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt.

Der Einzug der zu zahlenden Beiträge soll über das Banklastschriftverfahren erfolgen. Mitglieder, die am Bankeinzugsverfahren nicht teilnehmen, können zu einer zusätzlichen Verwaltungsgebühr verpflichtet werden; hierüber entscheidet der Vorstand.

Beiträge sind jährlich wiederkehrende finanzielle Leistungen des Mitgliedes an den Verein. Sie sind jeweils im ersten Quartal eines Kalenderjahres zu entrichten.
Umlagen und sonstige Dienstleistungen sind weitere, nichtperiodische Pflichtbeiträge, die entsprechend der jeweiligen Beschlüsse der Mitgliederversammlung in Form von Geldzahlungen oder von Arbeitsleistungen zu entrichten sind. Mitglieder, die zur Bezahlung von Beiträgen, Umlagen oder Gebühren nicht in der Lage sind, kann der Vorstand in begründeten Ausnahmefällen ganz oder teilweise befreien.
Mitglieder der Altersabteilung sind ab dem 70. Lebensjahr von der Bezahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

Abteilungen können einen zusätzlichen Abteilungsbeitrag erheben. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Vereinsvorstands. Wird ein Abteilungsbeitrag wirksam beschlossen, so sind die Abteilungsmitglieder verpflichtet, diesen an die Abteilung zu entrichten. Entsprechendes gilt für zusätzliche Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstige Dienstleistungen (s. § 14).

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vereinsvorstand

§ 10 Die Mitgliederversammlung

a) die ordentliche Mitgliederversammlung

Jeweils im ersten Quartal eines Kalenderjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor
durch Veröffentlichung im dem Gemeindeblatt „Neuhofer Rundschau“ oder durch
schriftliche Einladung unter Bekanntmachung der Tagesordnung.
Die Tagesordnung hat zu enthalten:

  1. Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts durch den 1. Vorsitzenden und
    den Kassenwart sowie Berichte von Schriftführer, Wehrführer und
    Abteilungsleiter
  2. Bericht der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Beschlussfassung über Anträge
  5. Neuwahlen

Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung.
Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen zählen bei der Feststellung der jeweils erforderlichen Mehrheit nicht mit.
Die Hauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall mit einfacher Mehrheit darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
Wird eine Satzungsänderung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

b) die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen,
wenn er sie mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.
Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe dies gegenüber dem Vorstand schriftlich
verlangt. In diesem Falle ist die Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen
durchzuführen.
Die Einladung und Abwicklung hat wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung
zu erfolgen.

§ 11 Der Vereinsvorstand

Dem Vereinsvorstand gehören an:

  1. der 1. Vorsitzende
  2. der 2. Vorsitzende
  3. der 1. Kassenwart
  4. der 2. Kassenwart
  5. der 1. Schriftführer
  6. der 2. Schriftführer
  7. der Wehrführer
  8. der stellvertretende Wehrführer
  9. der Jugendfeuerwehrwart
  10. der Leiter der Kinderfeuerwehr
  11. weitere Beisitzer für besondere Aufgaben (bei Bedarf)

Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Kassenwart und der 1. Schriftführer. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem zu wählenden
Wahlausschuss geleitet. Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Hierbei darf der Vorsitzende und der Kassierer nicht auf eine Person vereinigt werden.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang erforderlich.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt per Handzeichen. Die Versammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall mit einfacher Mehrheit darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchzuführen. Die Wahl erfolgt für die Restzeit der Amtszeit des Gesamtvorstandes. Der Vorstand kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten und überwacht die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, für die Verwaltung des Vereinsvermögens, für die Festlegung von Veranstaltungen sowie für die laufende Überwachung der sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand, mit Ausnahme der Wehrführer, der Vertreter der Jugendfeuerwehr und der Kinderfeuerwehr, wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Die Wehrführer und Jugendwarte
werden nach der Satzung der Gemeinde Neuhof gewählt, nach der jeweils gültigen
Fassung.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
Für die Wahl des Wehrführers, dessen Stellvertreters der Einsatzabteilung sowie des Jugendwartes und dessen Stellvertreter gelten die Bestimmungen der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Neuhof.

§ 12 Haftung von Vorstandsmitgliedern

Der Vorstand haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 13 Kassenführung

Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
Der Kassenwart darf Zahlungen nur leisten, wenn ein Beschluss des Vorstandes vorliegt.
Über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins hat der Kassenwart Buch zu führen.
Etwaige Gewinne dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Kassierer die Jahresrechnung anzufertigen und sie mit Belegen den Kassenprüfern vorzulegen.

§ 14 Kassenprüfer

Die Kassenführung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden ehrenamtlichen Kassenprüfern überprüft. Die Kassenprüfer dürfen maximal zweimal in Folge gewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben die Kasse sowohl des Vereins als auch der Abteilungen zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung jährlich der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung beschließt darüber, ob die Jahresrechnung zu genehmigen und dem Vorstand die Entlastung zu erteilen ist.

§ 15 Ordnungen des Vereins

Zur Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins können Ordnungen erlassen werden, insbesondere eine Beitragsordnung, eine Ehrenordnung, eine Benutzungsordnung, eine Geschäftsordnung und eine Jugendordnung, Kinderfeuerwehrordnung.

§ 16 Abteilungen

Neben dem Feuerwehrwesen können andere Abteilungen im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet werden. Die Geschäfte der Abteilungen werden durch den Abteilungsleiter geführt. Die Wahl des Abteilungsleiters bzw. der Abteilungsleitung erfolgt in der Abteilungsversammlung. Der Abteilungsleiter ist von der folgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die Abteilungen sind fachlich selbständig und arbeiten unter eigener Verantwortung. Jede Abteilung hat für das bevorstehende Geschäftsjahr einen Haushaltsplanentwurf aufzustellen und jährlich einen Kassenbericht vorzulegen.
Die Abteilungsversammlung ist berechtigt, Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen sowie sonstige Dienstleistungen für die Abteilungsmitglieder verbindlich zu beschließen. § 8 bleibt hiervon unberührt. Die Abteilungen sind verpflichtet, den Vorsitzenden und Kassenwart zu ihren Abteilungsversammlungen einzuladen und diesen die Tagesordnung bekannt zugeben.
Alle Veranstaltungen außerhalb des üblichen Abteilungsbetriebs sind mit dem Vorstand rechtzeitig abzustimmen.
Das Vermögen der Abteilungen ist Eigentum des Vereins. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen sind ordnungsgemäß zu buchen. Bei Auflösung, Selbständigmachung oder geschlossenem Übertritt einer dem Verein angehörender Abteilung zu einem anderen Verein verbleibt das gesamte Vermögen der Abteilung beim Verein.
Die Abteilungen sind berechtigt, sich eine Abteilungsordnung zu geben, die von der Abteilungsversammlung zu beschließen und dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen ist.
Diese darf den Bestimmungen dieser Satzung nicht entgegenstehen.
Abteilungen können einen zusätzlichen Abteilungsbeitrag erheben. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Vereinsvorstands. Wird ein Abteilungsbeitrag wirksam beschlossen, so sind die Abteilungsmitglieder verpflichtet, diesen an die Abteilung zu entrichten.

§ 17 Ordnungsmaßnahmen

Die Mitglieder des Vereins unterliegen unbeschadet der in § 6 vorgesehenen Ausschlussregelung einer Vereinsdisziplinargewalt.
Der Vorstand kann Vereinsstrafen gegen jedes Mitglied verhängen. Gründe können insbesondere sein, wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder eine Ordnung verstößt oder das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schuldhaft verletzt.
Als Vereinsstrafen sind zulässig:

  1. Verweis
  2. Verwarnung
  3. Geldstrafe bis zu drei Jahresbeiträgen
  4. Ausschluss von Veranstaltungen bis zu einem Jahr
  5. Aberkennung von Vereinsämtern oder Vereinsauszeichnungen

Für denselben Verstoß können mehrere Strafarten nebeneinander verhängt werden. Dem bestraften können die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Vor der Bestrafung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Dies kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift erfolgen.
Jede Vereinsstrafe ist dem Bestraften schriftlich mitzuteilen. Gegen die Strafe kann der Bestrafte beim Vorstand innerhalb von zwei Wochen Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung, deren Entscheidung ist endgültig.
Die Abteilungen sind berechtigt, innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche eigene Disziplinargewalt auszuüben. Das Verfahren und die zulässigen Strafen dürfen den vorstehenden Bestimmungen nicht entgegenstehen und bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

§ 18 Auflösung des Vereins

Der Verein kann aufgelöst werden, wenn eine Mitgliederversammlung die Auflösung in
dem nachstehend bestimmten Verfahren und mit der nachstehend bestimmten Mehrheit beschließt.

  1. Zur Beschlussfassung über die Auflösung muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung dessen Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln
    der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Der ordnungsgemäß gefasst Beschluss über die Auflösung wird 3 Monate nach
    der Beschlussfassung wirksam, sofern dieser Beschluss nicht durch Beschluss
    in einer erneuten Mitgliederversammlung aufgehoben wird.
  4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren,
    welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Vertretungsberechtigt
    sind die Liquidatoren nur gemeinsam.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde
    Neuhof, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
    verwenden hat.

§ 19 Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten

Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke aus dieser Satzung gemäß den Vorschriften der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) speichern, verändern, bearbeiten und löschen (Art. 6 Abs. 1 lit. B DSGVO). Das Mitglied erhält mit dem Eintritt in den Verein die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen im Sinne der DSGVO. Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an die entsprechenden Verbände, mit denen der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Vorname und Anschrift, Bankverbindung für den Lastschrifteinzug, Telefonnummern (Festnetz, Mobil und Fax) sowie E-Mail, Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen, Familienereignisse, Familienstand, Funktion(en) im Verein, Dienstgrade in der aktiven Wehr, erhaltene Auszeichnungen und Ehrungen, sowie durchgeführte feuerwehrtechnische Ausbildungen, Untersuchungen und Prüfungen.
Der Kassenverwalter darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen. Daten der betreuten Mitgliedergruppen dürfen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben den im Verein angestellten und ehrenamtlich tätigen Personen, insbesondere den Gruppenleitern übermittelt werden.
Der Verein ist berechtigt, Lichtbilder von Vereinsmitgliedern im Sinne des Vereinszweckes gem. §2 anzufertigen und diese zu veröffentlichen, wenn nicht das Mitglied ausdrücklich und in Schriftform seinen Widerspruch hiergegen gegenüber dem Vereinsvorstand erklärt.
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitenbegehrens gem. § 37 BGB in Verbindung mit § 10 Abs. b der Satzung ist dem das Minderheitenbegehren geltend machende Mitglied die von ihm begehrte Mitgliederliste in beglaubigter Abschrift gegen Erstattung der Kosten für die Erstellung der beglaubigten Abschrift spätestens binnen drei Wochen nach Eingang des Begehrens des Mitglieds auszuhändigen. Das Mitglied hat mit seinem Auskunftsbegehren gegenüber dem Verein eine schriftliche datenschutzrechtliche Versicherung dahingehend abzugeben, dass die begehrte Mitgliederliste ausschließlich im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Minderheitenbegehrens Verwendung finden wird. (Art. 6 Abs. 1 Lit. f DSGVO)
Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der die Regelungen der DSGVO zu berücksichtigen hat.

§ 20 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 06. März 2020 beschlossen. Sie tritt ab dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 6. Februar 2011 außer Kraft.